Die Praxisabgabe einer Zahnarztpraxis folgt eigenen Regeln: Statt des KBV-Zulassungsausschusses ist der Zulassungsausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) zuständig, und die Praxisbewertung orientiert sich an etablierten zahnärztlichen Bewertungsverfahren.

Zahnärzte übergeben bei der Praxisabgabe Behandlungseinheiten, Röntgentechnik und den Kassenzahnarztstatus; der Praxiswert wird nach bundesweit anerkannten Bewertungsverfahren der KZV ermittelt.

Hintergrund

Die Kassenzahnarztzulassung wird über den Zulassungsausschuss der zuständigen KZV übertragen; in überversorgten Planungsbereichen kann eine Ausschreibung erforderlich sein. Behandlungseinheiten und Röntgenanlagen machen den größten Teil des materiellen Praxiswerts aus; eine Einzelwertermittlung durch einen Sachverständigen ist empfehlenswert. Röntgengenehmigungen sind personengebunden und müssen für den Nachfolger neu beantragt werden. Digitale Röntgen- und CAD/CAM-Systeme können einen erheblichen Mehrwert darstellen. Der immaterielle Praxiswert (Goodwill) ergibt sich aus dem Patientenstamm; Richtwert nach dem modifizierten Ertragswertverfahren sind ein bis eineinhalb Jahresumsätze. Der Veräußerungsgewinn ist einkommensteuerpflichtig; der steuerliche Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt bis zu 45.000 Euro. Laufende kieferorthopädische Behandlungen müssen vollständig dokumentiert übergeben werden. Die Bundeszahnärztekammer stellt Orientierungshilfen zur Praxiswertermittlung bereit.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Zahnärzte in MVZ oder zahnärztlichen Kliniken ohne eigene Kassenzulassung unterliegen nicht den Praxisabgabe-Regelungen. Für rein privatärztliche Zahnarztpraxen entfällt der KZV-Zulassungsaspekt; der Verkauf richtet sich dann ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

Ärzteversichert berät Zahnärzte zur Absicherung nach der Praxisabgabe, insbesondere zur Nachhaftungsdeckung in der Berufshaftpflicht.

Quellen

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