Allgemeinmediziner genießen bei der kassenärztlichen Zulassung besondere Fördermaßnahmen, weil der Gesetzgeber die hausärztliche Versorgung gezielt stärken will.
Für Allgemeinmediziner gelten bei der Kassenzulassung Sonderregelungen: In unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten können sie auch bei formaler Überversorgung zugelassen werden; zudem existieren Förderprogramme mit Zuschüssen bis zu 60.000 Euro.
Hintergrund
Die kassenärztliche Zulassung für Allgemeinmediziner richtet sich nach §§ 95 ff. SGB V sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Bedarfsplanungsrichtlinien der KBV legen fest, ob ein Planungsbereich für Hausärzte gesperrt oder offen ist; Allgemeinmediziner werden dabei in einer eigenen Arztgruppe geführt. In Gebieten mit drohender oder bestehender Unterversorgung können Zulassungsausschüsse Sonderzulassungen erteilen. Viele KVen zahlen Niederlassungsförderung von 30.000 bis 60.000 Euro für Allgemeinmediziner, die in strukturschwache Regionen gehen. Voraussetzung für die Zulassung ist die abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (mindestens 60 Monate) sowie der Eintrag ins Arztregister. Hausarzt-Selektivverträge nach § 73b SGB V bieten zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten außerhalb der Regelversorgung.
Wann gilt das nicht?
Allgemeinmediziner, die ausschließlich privatärztlich oder als Angestellte in MVZ ohne eigene Zulassung tätig sind, benötigen keine eigene Kassenzulassung. In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen ist auch für Allgemeinmediziner keine freie Zulassung möglich, wenn kein Sondertatbestand vorliegt.
Ärzteversichert begleitet Allgemeinmediziner bei der Existenzgründung und berät zur passenden Absicherung ab dem ersten Praxistag.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →