Anästhesisten sind überwiegend in Kliniken angestellt; die ambulante Niederlassung ist möglich, aber an besondere Voraussetzungen geknüpft, da ambulante Anästhesieleistungen eng an Operationskooperationen gebunden sind.

Anästhesisten können sich ambulant als Vertragsarzt niederlassen, benötigen aber in der Regel eine nachgewiesene Kooperation mit ambulanten Operateuren; eine eigenständige anästhesiologische Praxis ohne OP-Anbindung ist in der Kassenversorgung kaum wirtschaftlich tragfähig.

Hintergrund

Die kassenärztliche Zulassung von Anästhesisten richtet sich nach §§ 95 ff. SGB V und der Ärzte-ZV. Anästhesisten werden in der Bedarfsplanung der Fachärzte geführt; in überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp. Ambulante Anästhesien werden hauptsächlich im Rahmen von Kooperationsverträgen mit ambulanten Operationszentren oder chirurgischen Praxen erbracht. Für die Abrechnung ambulanter Anästhesieleistungen gelten die einheitlichen Bewertungsmaßstäbe (EBM); die Honorare liegen unter denen stationärer Tätigkeit. Der Eintrag ins Arztregister sowie die abgeschlossene Facharztweiterbildung (mindestens 60 Monate) sind Zulassungsvoraussetzung. Viele Anästhesisten ergänzen die GKV-Tätigkeit durch privatärztliche Leistungen.

Wann gilt das nicht?

Anästhesisten, die ausschließlich als Honorarärzte oder Klinikärzte ohne eigene Kassenzulassung tätig sind, benötigen keine Niederlassungszulassung. In überversorgten Planungsbereichen ohne Sonderzulassungsmöglichkeit ist eine neue freie Zulassung gesperrt.

Ärzteversichert berät Anästhesisten zu Berufshaftpflicht und Berufsunfähigkeitsabsicherung, die auf die spezifischen Risiken der Fachrichtung zugeschnitten sind.

Quellen

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