Arbeitsmediziner sind in Deutschland primär nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) tätig; eine klassische kassenärztliche Zulassung zur ambulanten Patientenversorgung spielt in dieser Fachrichtung nur eine untergeordnete Rolle.

Die Tätigkeit als Arbeitsmediziner erfordert keine Kassenzulassung, sondern die Anerkennung als Betriebsarzt nach § 4 ASiG sowie die Approbation; Niederlassung erfolgt überwiegend über betriebliche Anstellung oder über überbetriebliche Dienste.

Hintergrund

Betriebsärzte benötigen die staatliche Anerkennung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie die Facharztanerkennung für Arbeitsmedizin oder eine Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (OAMAD) bieten Arbeitsmedizinern eine Anstellung ohne eigene Praxisgründung. Wer sich als selbstständiger Betriebsarzt niederlässt, braucht keine Kassenzulassung, da die Vergütung direkt durch die Unternehmen erfolgt. Die zuständige Ärztekammer führt ein Register der anerkannten Betriebsärzte. Pflichtuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind Kern der Tätigkeit; seit 2014 gilt ein erweiterter Vorsorgekatalog. Die Berufsgenossenschaften können zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation stellen.

Wann gilt das nicht?

Arbeitsmediziner, die auch allgemeinmedizinische oder internistische GKV-Leistungen erbringen wollen, benötigen dafür eine separate Kassenzulassung in ihrer Fachrichtung. Für rein gutachterliche Tätigkeiten im Bereich Berufskrankheiten ist keine Kassenzulassung nötig.

Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zur optimalen Absicherung ihrer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere bei Berufsunfähigkeit und Haftpflichtrisiken.

Quellen

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