Augenärzte, die Kassenpatienten ambulant versorgen wollen, benötigen eine kassenärztliche Zulassung; für Laserbehandlungen und weitere Spezialleistungen kommen zusätzliche Genehmigungspflichten hinzu.

Augenärzte müssen neben der allgemeinen Kassenzulassung nach § 95 SGB V für bestimmte Leistungen wie die intravitreale Injektion (IVOM) oder Laser-Koagulation gesonderte KV-Genehmigungen beantragen, die Qualifikations- und Ausstattungsnachweise erfordern.

Hintergrund

Die Kassenzulassung erfolgt über den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach §§ 95 ff. SGB V und der Ärzte-ZV. Augenärzte sind in der Fachärzte-Bedarfsplanung zusammengefasst; bei Überversorgung gilt ein Zulassungsstopp, Ausnahmen sind über Nachfolge- oder Sonderzulassung möglich. Für intravitreale Medikamenteneingaben (IVOM) – eine der häufigsten ambulanten Leistungen – ist eine spezielle Genehmigung der KV erforderlich, die Vorgaben an Raum und Qualifikation stellt. Die Praxis muss über geeignete Geräte (Spaltlampe, Lasergerät, OCT) verfügen, was bei Praxisgründung Investitionen von 150.000 Euro und mehr erfordern kann. Viele Zusatzleistungen (Refraktionskorrektur, Laser-Fehlsichtigkeitsbehandlung) sind nicht im GKV-Leistungskatalog und werden privatärztlich abgerechnet.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztlich tätige Augenärzte ohne GKV-Vertrag benötigen keine Kassenzulassung; für die Behandlung von Kassenpatienten ist sie jedoch zwingend erforderlich. Ermächtigte Krankenhausärzte können ohne eigene Niederlassung ambulant tätig sein.

Ärzteversichert berät Augenärzte zur Absicherung bei Praxisgründung und zu speziellen Haftpflichtrisiken operativer Eingriffe.

Quellen

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