Chirurgen, die sich ambulant niederlassen, benötigen nicht nur die allgemeine Kassenzulassung, sondern auch spezifische Genehmigungen für ambulante Operationen und müssen erhöhte Anforderungen an Räumlichkeiten und Hygienestandards erfüllen.
Chirurgen brauchen für die ambulante Kassenversorgung eine Zulassung nach § 95 SGB V sowie für ambulante Operationen eine gesonderte KV-Genehmigung; Belegärzte benötigen zusätzlich einen Belegarztvertrag mit einem Krankenhaus nach § 121 SGB V.
Hintergrund
Die allgemeine Kassenzulassung richtet sich nach §§ 95 ff. SGB V; Chirurgen werden in der Bedarfsplanung als Fachärzte geführt. Für das ambulante Operieren nach § 115b SGB V ist eine spezielle Genehmigung der KV erforderlich; der Vertrag über ambulantes Operieren (AOP-Vertrag) definiert, welche Eingriffe ambulant erbracht werden dürfen. Räumliche Anforderungen (OP-Einheit mit aseptischen Standards, Aufwachraum) und Hygienenachweis nach Infektionsschutzgesetz sind Pflicht. Als Belegarzt nach § 121 SGB V können Chirurgen eigene Kassenpatienten in einem Krankenhaus operieren; der Belegarztvertrag ist separat mit dem Krankenhaus zu schließen. Chirurgische Praxisgründungen erfordern Investitionen von 200.000 Euro und mehr, weshalb Finanzierung und Versicherungsschutz frühzeitig zu klären sind.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Chirurgen ohne eigene Kassenzulassung sowie rein privatärztlich tätige Chirurgen benötigen keine GKV-Zulassung. Chirurgen in überversorgten Planungsbereichen können in der Regel keine freie Zulassung mehr erhalten.
Ärzteversichert berät Chirurgen zu operationsspezifischen Berufshaftpflichtrisiken und zur passenden Absicherung bei der Praxisgründung.
Quellen
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