Dermatologen folgen bei der Kassenzulassung den allgemeinen Regeln der Bedarfsplanung; für Spezialtechniken wie UV-Phototherapie oder dermatologische Laser sind gesonderte Genehmigungen der zuständigen KV erforderlich.
Für die kassenärztliche Zulassung als Dermatologe gelten die allgemeinen Regeln nach § 95 SGB V; darüber hinaus sind für Phototherapie (UVA1, PUVA, Schmalband-UVB) und operative dermatologische Eingriffe gesonderte KV-Genehmigungen notwendig.
Hintergrund
Dermatologen werden in der Bedarfsplanung unter den Fachärzten geführt; bei formaler Überversorgung im Planungsbereich gilt ein Zulassungsstopp, Nachbesetzungen sind aber über Praxisabgaben möglich. Für UV-Phototherapiegeräte gelten Strahlenschutzanforderungen; die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dermatologische Operationen (Exzisionen, Lasereingriffe) erfordern spezielle Raumstandards und Hygienenachweise. Ein großer Teil dermatologischer Einnahmen entsteht im IGeL-Bereich (z. B. ästhetische Laserbehandlungen), der keine GKV-Genehmigung braucht, aber privatärztlich klar abgegrenzt werden muss. Allergologische Stufendiagnostik und Immuntherapie sind spezielle Leistungsbereiche, für die ggf. eigene KV-Qualitätssicherungsmaßnahmen gelten.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Dermatologen und angestellte Fachärzte in Kliniken ohne eigene Kassenzulassung benötigen keine GKV-Zulassung. In von Überversorgung gesperrten Bereichen ist eine freie Neuzulassung ausgeschlossen.
Ärzteversichert berät Dermatologen zu Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen, die auf operative und lasermedizinische Risiken abgestimmt sind.
Quellen
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