Gynäkologen, die ambulant Kassenpatienten versorgen wollen, folgen den allgemeinen Zulassungsregeln; für Pränataldiagnostik und ambulante operative Gynäkologie sind jedoch gesonderte Genehmigungen erforderlich.
Für die Kassenzulassung als Gynäkologe gilt § 95 SGB V; zusätzlich sind für Pränataldiagnostik (DEGUM-Zertifizierung), Kolposkopie und ambulante operative Eingriffe separate KV-Genehmigungen mit Qualifikationsnachweisen erforderlich.
Hintergrund
Gynäkologen werden in der Bedarfsplanung unter den Fachärzten geführt; in überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp. Für die Durchführung von pränatalen Ultraschalluntersuchungen (Ersttrimester-Screening, DEGUM II und III) sind spezifische Qualifikationsnachweise und eine KV-Genehmigung nötig. Kolposkopie-Leistungen und LLETZ-Konisationen erfordern gesonderte Genehmigungen. Für ambulante gynäkologische Operationen gilt der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V; die Praxis muss entsprechende räumliche und hygienische Standards erfüllen. Die wachsende Nachfrage nach Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie erweitertem Pränatalscreening bietet privatärztliche Zusatzmöglichkeiten. Hebammenkooperationen und Geburtsvorbereitungsangebote sind an keine Kassengenehmigung geknüpft.
Wann gilt das nicht?
Privatärztlich tätige Gynäkologen ohne GKV-Vertrag und angestellte Gynäkologen in Kliniken benötigen keine eigene Kassenzulassung. In gesperrten Planungsbereichen ist eine freie Neuzulassung ausgeschlossen.
Ärzteversichert berät Gynäkologen zur Berufshaftpflicht, insbesondere mit Blick auf geburtshilfliche Risiken und ambulante operative Eingriffe.
Quellen
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