HNO-Ärzte, die ambulant Kassenpatienten versorgen wollen, folgen den allgemeinen Zulassungsregeln; für ambulante Operationen und diagnostische Spezialleistungen sind zusätzliche KV-Genehmigungen erforderlich.

Für die kassenärztliche Tätigkeit als HNO-Arzt gelten § 95 SGB V und die Ärzte-ZV; für ambulante HNO-Operationen, Polysomnographie und bestimmte audiologische Leistungen sind gesonderte KV-Genehmigungen mit Qualifikations- und Ausstattungsnachweisen notwendig.

Hintergrund

HNO-Ärzte sind in der fachärztlichen Bedarfsplanung eingruppiert; in überversorgten Planungsbereichen ist die freie Neuzulassung gesperrt. Für ambulante HNO-Operationen (z. B. Tonsillektomie, Paukenröhrchen) gilt der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V; Praxen müssen aseptische OP-Standards und Hygienenachweise erfüllen. Schlafmedizinische Diagnostik (Polygraphie, Polysomnographie) erfordert eine eigene KV-Genehmigung und akkreditierte Laborausstattung. Audiologische Spezialdiagnostik und Hörgeräteversorgung sind durch GKV-Verträge geregelt; für Hörgeräteabgabe sind Kooperationen mit Akustikern üblich. Stimm- und sprachtherapeutische Leistungen können durch Kooperationsverträge mit Logopäden ergänzt werden, ohne dass eine eigene Genehmigung erforderlich ist.

Wann gilt das nicht?

Privatärztlich tätige HNO-Ärzte und angestellte HNO-Ärzte ohne eigene Kassenzulassung benötigen keine GKV-Zulassung. In gesperrten Planungsbereichen ist eine freie Neuzulassung ohne Nachbesetzungsverfahren ausgeschlossen.

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Quellen

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