Internisten haben bei der Kassenzulassung eine besondere Stellung: Je nach Tätigkeit können sie als Hausarzt oder als fachärztlicher Internist zugelassen werden, was unterschiedliche Bedarfsplanung und Honorarsystematik bedeutet.
Internisten müssen bei der Zulassung wählen, ob sie hausärztlich oder fachärztlich tätig werden wollen; Schwerpunktinternisten (z. B. Kardiologen, Gastroenterologen) werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung in eigenen Arztgruppen geführt und benötigen ggf. gesonderte KV-Genehmigungen für invasive Eingriffe.
Hintergrund
Nach § 95a SGB V müssen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit wählen; dieser Entschluss beeinflusst die Vergütung (EBM-Kapitel) und die Bedarfsplanung erheblich. Fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie, Gastroenterologie oder Onkologie werden in der Bedarfsplanung eigenständig erfasst. Für invasive Diagnostik (Herzkatheter, Endoskopie) sind gesonderte KV-Genehmigungen und Qualifikationsnachweise erforderlich. In überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp; für hausärztliche Internisten gelten dieselben Förderprogramme wie für Allgemeinmediziner, etwa Zuschüsse bis 60.000 Euro in Unterversorgungsgebieten. Die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin dauert mindestens 72 Monate.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Internisten in Krankenhäusern ohne eigene Niederlassung benötigen keine Kassenzulassung. Rein privatärztlich tätige Internisten benötigen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Internisten zu Berufshaftpflicht und Berufsunfähigkeitsversicherung passend zum jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt.
Quellen
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