Kardiologen in eigener Niederlassung benötigen neben der allgemeinen Kassenzulassung zahlreiche spezifische Genehmigungen für interventionelle und bildgebende kardiologische Leistungen.
Ambulant tätige Kardiologen müssen für Leistungen wie diagnostischen Herzkatheter, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG und Echokardiographie jeweils separate KV-Genehmigungen mit Nachweis von Mindestfallzahlen und Qualitätssicherungsmaßnahmen erbringen.
Hintergrund
Kardiologen werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe unter den Schwerpunktinternisten geführt; in überversorgten Regionen gilt ein Zulassungsstopp. Für die Durchführung des diagnostischen Herzkatheters im ambulanten Bereich ist eine gesonderte KV-Genehmigung nach Qualitätssicherungsvereinbarung erforderlich, die u. a. Mindestmengen (mind. 300 Untersuchungen pro Jahr) vorschreibt. Echokardiographie und TEE erfordern Qualifikationsnachweise (z. B. DEGUM-Zertifizierung der Stufe II). Für die implantationsbegleitende Schrittmacher- und ICD-Nachsorge bestehen eigene Abrechnungsregelungen im EBM. Die Ausstattung einer kardiologischen Praxis mit Katheteranlage und Echogerät kann Investitionen von 500.000 Euro und mehr erfordern.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Kardiologen in Herzkatheterlaboren oder Kliniken ohne eigene Kassenzulassung unterliegen diesen Regelungen nicht. Rein privatärztliche Kardiologen benötigen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Kardiologen zu interventionsspezifischen Berufshaftpflichtrisiken und zur Praxisfinanzierung bei kapitalintensiver Geräteausstattung.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →