Kinderärzte werden in einer eigenen Arztgruppe der Bedarfsplanung geführt; sie profitieren von Förderinstrumenten zur Stärkung der pädiatrischen Versorgung und benötigen für Spezialleistungen gesonderte KV-Genehmigungen.
Für die Kassenzulassung als Kinderarzt gelten § 95 SGB V und die Bedarfsplanungs-Richtlinie der KBV; für sozialpädiatrische Leistungen, Entwicklungsdiagnostik und bestimmte neonatologische Leistungen im ambulanten Bereich sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich.
Hintergrund
Kinderärzte werden in der Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe geführt und erhalten in unterversorgten Gebieten Förderungen der KVen (Niederlassungszuschüsse bis zu 50.000 Euro). Die Facharztweiterbildung für Kinder- und Jugendmedizin beträgt mindestens 60 Monate; Schwerpunkte wie Neonatologie oder Kinderkardiologie verlängern die Weiterbildungszeit. Für sozialpädiatrische Leistungen (SPZ-Anbindung, Entwicklungsdiagnostik) sind gesonderte Vertragsschlüsse mit den Krankenkassen nötig. Impfleistungen und Vorsorgeuntersuchungen (U1–U11) sind ein zentraler Bestandteil der kinderärztlichen Kassentätigkeit ohne spezielle Zusatzgenehmigung. Jugendgesundheitsschutz-Untersuchungen (J1, J2) sind ebenfalls im GKV-Leistungskatalog enthalten.
Wann gilt das nicht?
Kinderärzte, die ausschließlich privatärztlich oder als Angestellte in Kliniken ohne eigene Kassenzulassung tätig sind, benötigen keine Niederlassungszulassung. In gesperrten Planungsbereichen ist eine freie Neuzulassung ausgeschlossen.
Ärzteversichert berät Kinderärzte zu Berufshaftpflicht und zur passenden Absicherung von Beginn der Praxistätigkeit an.
Quellen
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