Neurologen folgen bei der Kassenzulassung den allgemeinen Regeln der fachärztlichen Bedarfsplanung; für diagnostische Spezialleistungen wie EEG, EMG oder Doppler-Sonographie sind gesonderte KV-Genehmigungen notwendig.

Für die Kassenzulassung als Neurologe gelten § 95 SGB V und die Ärzte-ZV; für neurophysiologische Diagnostik (EEG, EMG, evozierte Potenziale) und neurosonographische Leistungen sind separate KV-Genehmigungen mit Qualifikationsnachweisen erforderlich.

Hintergrund

Neurologen werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung häufig gemeinsam mit Psychiatern als Nervenärzten oder als eigenständige Arztgruppe geführt; dies beeinflusst die Zulassungssituation je nach Region erheblich. Für die Durchführung von EEG (Elektroenzephalographie) und EMG (Elektromyographie) sind Qualifikationsnachweise und KV-Genehmigungen erforderlich. Diagnostischer Ultraschall (hirnversorgende Gefäße, transkranielle Dopplersonographie) erfordert ebenfalls spezifische Genehmigungen. Die Facharztweiterbildung Neurologie beträgt mindestens 60 Monate. Botox-Injektionen bei chronischer Migräne und Spastik sind als GKV-Leistung abrechenbar; hierfür sind Zusatzqualifikationen nachzuweisen. In einigen Planungsbereichen sind Neurologen deutlich unterversorgt; dort sind Neuzulassungen erleichtert möglich.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Neurologen in Kliniken oder neurologischen Rehabilitationseinrichtungen ohne eigene Kassenzulassung unterliegen nicht der Bedarfsplanung. Rein privatärztlich tätige Neurologen benötigen keine GKV-Zulassung.

Ärzteversichert berät Neurologen zu Berufshaftpflicht und passender Absicherung für die ambulante neurophysiologische Diagnostik.

Quellen

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