Notfallmedizin ist in Deutschland keine eigenständige ärztliche Facharztbezeichnung für die ambulante Niederlassung; die Kassenzulassung erfolgt daher stets in der jeweiligen Grundfachrichtung.
Eine kassenärztliche Zulassung als „Notfallmediziner" gibt es in Deutschland nicht; Notarzttätigkeit wird als Zusatzqualifikation über den Notarzt-Ausweis erlangt und im Rahmen des Rettungsdienstes oder der kassenärztlichen Notfallversorgung ausgeübt, ohne eigene Bedarfsplanung.
Hintergrund
Die Notarztqualifikation wird durch den Erwerb des Fachkundennachweises Rettungsmedizin (FNR) oder die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin (mind. 80 Stunden Kurs und 50 Einsätze) erlangt. Honorarärztliche Notarzttätigkeit im Rettungsdienst erfordert keine Kassenzulassung; die Vergütung erfolgt durch den Rettungsdienstträger. Für die Teilnahme am Kassenärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst der KV) sind eine Kassenzulassung und die Notarztqualifikation, soweit gefordert, nötig. Ärzte, die eine eigene Praxis mit Notfallversorgungsauftrag betreiben, benötigen die übliche Kassenzulassung ihrer Fachrichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung muss Notarzteinsätze ausdrücklich mitabdecken; dies ist bei der Policengestaltung zu beachten.
Wann gilt das nicht?
Wer ausschließlich als Kliniknotarzt ohne eigene Praxis tätig ist, benötigt keine Kassenzulassung. Honorarärztliche Notarzttätigkeit über Dienstleistungsgesellschaften ist versicherungs- und steuerrechtlich separat zu behandeln.
Ärzteversichert berät Notfallmediziner zu spezifischen Berufshaftpflichtlösungen für Honorararzttätigkeit und Notarztdienst.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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