Nuklearmediziner benötigen für die ambulante Praxistätigkeit nicht nur eine Kassenzulassung, sondern auch eine Strahlenschutzgenehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.
Nuklearmediziner brauchen neben der Kassenzulassung nach § 95 SGB V zwingend eine behördliche Strahlenschutzgenehmigung nach § 12 StrlSchG sowie die Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; ohne diese Genehmigungen ist ein Praxisbetrieb rechtlich ausgeschlossen.
Hintergrund
Die Strahlenschutzgenehmigung wird bei der zuständigen Landesbehörde beantragt und ist personengebunden sowie an spezifische Raumanforderungen geknüpft. PET-CT- und SPECT-Geräte erfordern eigene technische Betriebsgenehmigungen und regelmäßige Qualitätsprüfungen. Nuklearmediziner werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe geführt; die Praxisgründung ist wegen hoher Investitionen (oft über 1 Million Euro) kapitalintensiv. Für die KV-Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen gelten spezifische EBM-Ziffern und Qualitätssicherungsvereinbarungen. Eine regelmäßige Strahlenschutzunterweisung aller Mitarbeiter ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Nuklearmediziner in Kliniken oder nuklearmedizinischen Zentren ohne eigene Praxis und Zulassung unterliegen nicht der Bedarfsplanung. Rein privatärztlich tätige Nuklearmediziner benötigen keine GKV-Zulassung, aber weiterhin die Strahlenschutzgenehmigungen.
Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zu Betriebsunterbrechungsversicherung und zur Berufshaftpflicht für strahlenmedizinische Praxen.
Quellen
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