Ambulant tätige Onkologen benötigen neben der allgemeinen Kassenzulassung spezifische Genehmigungen für systemische Tumortherapien sowie die Möglichkeit, über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) schwere Erkrankungen zu behandeln.
Für die onkologische Kassenversorgung sind neben der Kassenzulassung nach § 95 SGB V eine KV-Genehmigung für die Durchführung von Chemotherapien sowie ggf. ein ASV-Teamstatus nach § 116b SGB V für die Behandlung seltener oder schwerer Tumorerkrankungen erforderlich.
Hintergrund
Onkologen werden in der Bedarfsplanung häufig als Schwerpunktinternisten (Hämatologie/Onkologie) geführt; in überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp. Die KV-Genehmigung für systemische Tumortherapien setzt Qualifikationsnachweise, geeignete Räumlichkeiten (Infusionsbereich, Notfallausstattung) und eine Kooperation mit einer Apotheke voraus. Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V ermöglicht eine gesonderte Behandlung und Abrechnung bei gastrointestinalen Tumoren, gynäkologischen Karzinomen u. a.; hierfür ist eine Teambewilligung beim erweiterten Landesausschuss erforderlich. Teure Onkologika werden nach § 35a SGB V auf Kosteneffektivität bewertet und können besondere Verordnungsgenehmigungen erfordern. Interdisziplinäre Tumorkonferenzen sind für qualitätsgesicherte Onkologie unverzichtbar und in den Genehmigungsvoraussetzungen verankert.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Onkologen in Tumorzentren oder onkologischen Kliniken ohne eigene Kassenzulassung benötigen keine Niederlassungszulassung. Rein privatärztliche Onkologen brauchen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Onkologen zur Berufshaftpflicht für hochrisikoreiche Systemtherapien und zu passenden Absicherungslösungen.
Quellen
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