Orthopäden benötigen für ambulante Operationen, Röntgenleistungen und spezielle Schmerztherapien neben der allgemeinen Kassenzulassung spezifische Genehmigungen, da ihr Leistungsspektrum besonders breit ist.
Für die Kassenzulassung als Orthopäde gelten § 95 SGB V und die Ärzte-ZV; darüber hinaus sind für Röntgendiagnostik (Strahlenschutzgenehmigung), ambulante Operationen (AOP-Vertrag) und spezielle Schmerztherapieverfahren gesonderte Genehmigungen und Qualifikationsnachweise erforderlich.
Hintergrund
Orthopäden und Unfallchirurgen werden seit der Facharztreform zunehmend in einer gemeinsamen Arztgruppe der Bedarfsplanung geführt. Röntgenanlagen erfordern eine behördliche Genehmigung nach Strahlenschutzgesetz; der Arzt muss die Fachkunde Strahlenschutz nachweisen. Für ambulante orthopädische Operationen gilt der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V; Praxen müssen aseptische OP-Standards erfüllen. Schmerztherapeutische Sonderleistungen wie Ozontherapie oder Proloinjektionen sind häufig als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen) zu erbringen und bedürfen keiner KV-Genehmigung, aber einer privatärztlichen Abgrenzung. Eine orthopädische Praxisgründung mit Röntgen und ggf. MRT erfordert Investitionen ab 150.000 Euro.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Orthopäden in Kliniken oder Reha-Einrichtungen ohne eigene Kassenzulassung unterliegen nicht der Bedarfsplanung. Rein privatärztlich tätige Orthopäden benötigen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Orthopäden zu Berufshaftpflicht und zur Praxisausfallversicherung, die auf operative Praxen zugeschnitten sind.
Quellen
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