Palliativmedizin ist in Deutschland eine Zusatzweiterbildung, keine eigenständige Facharztbezeichnung; die Kassenzulassung erfolgt deshalb über die jeweilige Grundfachrichtung.

Für die ambulante Palliativversorgung benötigt man eine Kassenzulassung in der Grundfachrichtung sowie die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin (160 Stunden Kurs); für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V ist ein gesonderter Vertrag mit den Krankenkassen notwendig.

Hintergrund

Die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin (mind. 160 Stunden Kurs, 12 Monate klinische Erfahrung in der Palliativversorgung) berechtigt zur Abrechnung palliativmedizinischer Ziffern im EBM. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V erfordert einen gesonderten Vertrag zwischen dem Palliativteam und den Krankenkassen; dieser wird nicht über die KV, sondern direkt mit den Kassen verhandelt. SAPV-Teams bestehen aus multiprofessionellen Partnern (Ärzte, Pflegedienste, Hospizdienste); die Teamzusammensetzung muss den Anforderungen der jeweiligen Krankenkasse entsprechen. Allgemeine Palliativversorgung (AAPV) können auch Hausärzte mit Palliativzertifikat erbringen und über den EBM abrechnen. Die allgemeine stationäre Hospizversorgung unterliegt anderen Regelungen als die ambulante Tätigkeit.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ohne Palliativ-Zusatzweiterbildung im Bereich Schmerztherapie tätig sind, können bestimmte palliativnahe Leistungen nicht abrechnen. Klinikärzte ohne eigene Praxis benötigen keine separate Kassenzulassung für ihre stationäre Palliativtätigkeit.

Ärzteversichert berät Palliativmediziner zu passenden Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitslösungen für diese besonders anspruchsvolle Tätigkeit.

Quellen

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