Pathologen, die in einer eigenen pathologischen Praxis oder einem Labor ambulant tätig sind, benötigen eine Kassenzulassung; das Fachgebiet hat aufgrund seines einsendungsbasierten Geschäftsmodells Besonderheiten in der Zulassungsplanung.
Für die ambulante kassenärztliche Tätigkeit als Pathologe gilt § 95 SGB V; für histologische und zytologische Laborleistungen sind spezifische Qualitätssicherungsanforderungen nach den Laborrichtlinien der KBV zu erfüllen, und die Praxis muss akkreditiert sein.
Hintergrund
Pathologen werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe geführt, jedoch ist die ambulante Niedergelassenenquote gering; viele Pathologen sind in Instituten oder Kooperationslaboren tätig. Für die Erbringung pathologischer Leistungen auf Überweisung (Histologie, Zytologie, Immunhistochemie) sind die Qualitätssicherungsvereinbarungen der KBV einzuhalten; ein Laborleistungsverzeichnis ist beim KV-Eintritt vorzulegen. Kooperationsverträge mit einsendenden Praxen und Kliniken sind für den wirtschaftlichen Betrieb unverzichtbar; sie sind nicht übertragbar und müssen von einer neuen Praxis von Grund auf aufgebaut werden. Der EBM regelt die Abrechnung pathologischer Leistungen präzise; bestimmte molekularpathologische Untersuchungen erfordern eigene Genehmigungen. Die Investition in Laborgeräte (Kryostat, Mikrotom, Immunhistochemie-System) liegt bei 200.000 Euro und mehr.
Wann gilt das nicht?
Pathologen, die ausschließlich an Universitätsinstituten oder pathologischen Instituten ohne eigene Niederlassung tätig sind, benötigen keine Kassenzulassung. Rein privatärztliche Pathologen (z. B. Gutachter) benötigen ebenfalls keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Pathologen zu Berufshaftpflicht und zur Absicherung laborspezifischer Risiken in der Praxis.
Quellen
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