Psychiater werden in einer eigenen Arztgruppe der fachärztlichen Bedarfsplanung geführt; für die Erbringung von Psychotherapieleistungen sind zusätzliche Qualifikationen und Genehmigungen erforderlich.
Für die Kassenzulassung als Psychiater gelten § 95 SGB V und die Ärzte-ZV; um auch Psychotherapieleistungen im GKV-Bereich abzurechnen, ist eine Anerkennung als Arzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie (ärztliche Psychotherapie) oder eine entsprechende KV-Genehmigung notwendig.
Hintergrund
Psychiater und Nervenärzte werden in der Bedarfsplanung häufig gemeinsam erfasst; in bestimmten Planungsbereichen gibt es erhebliche Unterversorgung mit Wartezeiten von mehreren Monaten. Die Facharztweiterbildung Psychiatrie und Psychotherapie dauert mindestens 60 Monate. Psychiater, die ärztliche Psychotherapie im Kassenbereich erbringen wollen, benötigen die Zusatzbezeichnung Psychotherapie und eine KV-Genehmigung; das Deputat (Therapiestunden) ist begrenzt. Sozialpsychiatrische Komplexleistungen (SPK) nach § 92b SGB V ermöglichen eine koordinierte Versorgung; dafür sind spezifische Vertragsabschlüsse nötig. Der Datenschutz bei psychiatrischen Patientenakten unterliegt besonders strengen Anforderungen (sensible Gesundheitsdaten nach DSGVO Art. 9).
Wann gilt das nicht?
Angestellte Psychiater in psychiatrischen Kliniken oder Tageskliniken ohne eigene Kassenzulassung sind nicht von der Bedarfsplanung betroffen. Rein privatärztlich tätige Psychiater benötigen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Psychiater zu Berufshaftpflicht und zum besonderen Datenschutzbedarf in der psychiatrischen Praxis.
Quellen
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