Radiologen benötigen für die ambulante Tätigkeit neben der Kassenzulassung umfangreiche behördliche Genehmigungen für Röntgenanlagen und Strahlenschutz; die hohen Geräteinvestitionen machen Kooperationspraxen zur Norm.
Für die Kassenzulassung als Radiologe gelten § 95 SGB V sowie die Ärzte-ZV; darüber hinaus sind für Röntgengeräte, MRT und CT behördliche Genehmigungen nach Strahlenschutzgesetz sowie Qualitätssicherungs-Zertifizierungen der KV erforderlich.
Hintergrund
Radiologen werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe geführt; in überversorgten Regionen gilt ein Zulassungsstopp. Für den Betrieb von Röntgenanlagen, CT und MRT sind Genehmigungen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Röntgenverordnung erforderlich; der Arzt muss Fachkunde Strahlenschutz nachweisen. Für teleradiologische Leistungen (Fernbefundung) bestehen eigene Qualitätsanforderungen der KVen. MRT- und CT-Geräte können 500.000 Euro bis über 2 Millionen Euro kosten, weshalb Gemeinschaftspraxen oder MVZ die häufigste Organisationsform sind. Für die Abrechnung kontrastverstärkter Untersuchungen und interventioneller Radiologie sind gesonderte KV-Genehmigungen nötig. Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. konstante Bildqualität) sind regelmäßig zu dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Radiologen in Kliniken oder radiologischen Zentren ohne eigene Kassenzulassung unterliegen nicht der Bedarfsplanung. Rein privatärztlich tätige Radiologen benötigen keine GKV-Zulassung, aber weiterhin die Strahlenschutzgenehmigungen.
Ärzteversichert berät Radiologen zu Betriebsunterbrechungsversicherung und zur Berufshaftpflicht für interventionelle Eingriffe.
Quellen
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