Rechtsmediziner sind überwiegend an Universitätsinstituten oder staatlichen Einrichtungen tätig und benötigen für diese Tätigkeit keine kassenärztliche Zulassung; eine ambulante Niederlassung ist in dieser Fachrichtung die absolute Ausnahme.

Eine klassische Kassenzulassung als niedergelassener Rechtsmediziner gibt es in Deutschland praktisch nicht; Rechtsmediziner erbringen ihre Leistungen überwiegend im staatlichen Auftrag (Gerichte, Staatsanwaltschaften) oder als Gutachter für Versicherungen auf privatrechtlicher Basis.

Hintergrund

Die Tätigkeit als Rechtsmediziner ist an Universitätsinstituten oder Instituten für Rechtsmedizin der Länder angesiedelt; eine ambulante Kassenzulassung ist strukturell nicht vorgesehen. Gutachterbestellungen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); sie erfordern keine Kassenzulassung. Rechtsmediziner, die für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen tätig sind, benötigen lediglich die Approbation und ggf. eine Facharztanerkennung. Eine Ermächtigung für Institutsambulanzen nach § 116 SGB V kann Rechtsmedizinikern in Ausnahmefällen erlauben, GKV-Leistungen zu erbringen. Die Facharztweiterbildung Rechtsmedizin dauert mindestens 60 Monate.

Wann gilt das nicht?

Rechtsmediziner mit zusätzlicher Facharztanerkennung in einer anderen Disziplin (z. B. Pathologie) können unter dieser Fachrichtung eine Kassenzulassung beantragen. Für privatärztliche Gutachtertätigkeit ist keine GKV-Zulassung erforderlich.

Ärzteversichert berät Rechtsmediziner zur Berufshaftpflicht für Gutachtertätigkeiten und zur Absicherung nach dem Ende der staatlichen Tätigkeit.

Quellen

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