Sportmedizin ist in Deutschland keine eigenständige Facharztbezeichnung, sondern eine Zusatzweiterbildung; die Kassenzulassung für Sportmediziner erfolgt daher immer über die jeweilige Grundfachrichtung.
Eine eigenständige Kassenzulassung als „Sportmediziner" gibt es nicht; Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Sportmedizin erhalten ihre Kassenzulassung in ihrer Grundfachrichtung (z. B. Innere Medizin, Orthopädie); sportmedizinische Spezialleistungen werden überwiegend privatärztlich abgerechnet.
Hintergrund
Die Zusatzbezeichnung Sportmedizin erfordert eine 12-monatige klinische Tätigkeit und ein 120-stündiges Kursweiterbildungsprogramm. Sporttauglichkeitsuntersuchungen für Profisportler oder Leistungsdiagnostik sind keine GKV-Leistungen und werden als IGeL oder direkt von Sportvereinen und Verbänden vergütet. Verbandsärzte bei Sportvereinen oder nationalen Verbänden arbeiten auf Honorar- oder Anstellungsbasis ohne GKV-Zulassung. Für die Ausstellung von Sportuntauglichkeitsbescheinigungen oder Gutachten für Berufsgenossenschaften gelten eigene Regelungen. In der Bedarfsplanung gibt es keine eigene Kategorie für Sportmediziner; sie werden in ihrer Grundfachrichtung erfasst.
Wann gilt das nicht?
Sportmediziner, die ausschließlich für Verbände, Vereine oder privatärztlich tätig sind, benötigen keine Kassenzulassung. Arbeitsmediziner mit Sportmedizinadditum benötigen ebenfalls keine GKV-Zulassung für ihre Kernaufgaben.
Ärzteversichert berät Sportmediziner zu Berufshaftpflichtlösungen für die besondere Risikostruktur sportmedizinischer Tätigkeit.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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