Unfallchirurgen haben bei der Kassenzulassung eine besondere Stellung, da ihr Leistungsspektrum sowohl den GKV-Bereich als auch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV-Leistungen) umfasst.
Unfallchirurgen benötigen neben der Kassenzulassung nach § 95 SGB V für die Behandlung von Berufsunfallpatienten eine gesonderte Zulassung als Durchgangsarzt (D-Arzt) bei der DGUV; für ambulante Operationen ist zudem ein AOP-Vertrag nach § 115b SGB V erforderlich.
Hintergrund
Die Zulassung als Durchgangsarzt (D-Arzt) nach den Anforderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) setzt eine Facharztanerkennung in Orthopädie/Unfallchirurgie, mindestens drei Jahre unfallchirurgische Tätigkeit und spezifische räumliche sowie apparative Ausstattungsstandards voraus. D-Ärzte rechnen Berufsunfallbehandlungen direkt mit den Berufsgenossenschaften ab; die Vergütung ist häufig günstiger als im GKV-Bereich. Für ambulante Operationen gilt der AOP-Vertrag; die Praxis muss aseptische OP-Standards und Hygienenachweise erbringen. Röntgenanlagen erfordern Strahlenschutzgenehmigungen und Fachkundenachweise. Die Bedarfsplanung für Unfallchirurgen und Orthopäden erfolgt zunehmend gemeinsam in einer Arztgruppe.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Unfallchirurgen in Kliniken oder Traumazentren ohne eigene Kassenzulassung sind nicht von der Bedarfsplanung betroffen. Rein privatärztlich tätige Unfallchirurgen benötigen keine GKV-Zulassung, können aber keinen D-Arzt-Status erlangen.
Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zu operationsspezifischen Berufshaftpflichtrisiken und zur Absicherung von D-Arzt-Praxen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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