Urologen benötigen für die ambulante Kassenversorgung neben der Kassenzulassung mehrere spezifische Genehmigungen für diagnostische und operative Leistungen sowie Strahlenschutznachweise.
Für die Kassenzulassung als Urologe gelten § 95 SGB V und die Ärzte-ZV; für Sonographie, Röntgendiagnostik, ambulante Eingriffe und ESWL (Stoßwellenlithotripsie) sind gesonderte KV-Genehmigungen und bei Röntgenanlagen eine Strahlenschutzgenehmigung erforderlich.
Hintergrund
Urologen werden in der fachärztlichen Bedarfsplanung als eigene Arztgruppe geführt; in überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp. Für Sonographie-Leistungen ist eine KV-Genehmigung mit Qualifikationsnachweis (z. B. DEGUM-Kurs) erforderlich. Röntgenanlagen (z. B. für Urogramme) erfordern eine Strahlenschutzgenehmigung nach StrlSchG und den Fachkundenachweis Strahlenschutz. Für ambulante urologische Eingriffe gilt der AOP-Vertrag nach § 115b SGB V; aseptische OP-Standards und Hygienenachweise sind Pflicht. ESWL-Geräte sind kapitalintensiv (ab 150.000 Euro) und werden häufig in Gemeinschaftspraxen oder Kooperationen betrieben. Prostatakarzinom-Früherkennung und PSA-Bestimmung gehören zum Routineprogramm ohne gesonderte Genehmigung.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Urologen in Kliniken oder Urologiezentren ohne eigene Kassenzulassung unterliegen nicht der Bedarfsplanung. Rein privatärztlich tätige Urologen benötigen keine GKV-Zulassung.
Ärzteversichert berät Urologen zu Berufshaftpflicht für operative Eingriffe und zur Praxisfinanzierung kapitalintensiver Geräte.
Quellen
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