Zahnärzte unterliegen einem eigenen Zulassungsregime: Zuständig ist nicht die Kassenärztliche Vereinigung (KV), sondern die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV); die Bedarfsplanung erfolgt nach dem Zahnärzte-Zulassungsrecht.
Zahnärzte beantragen die Kassenzulassung beim Zulassungsausschuss der zuständigen KZV; die Voraussetzungen sind Approbation, Eintrag ins Zahnarztregister und ggf. der Nachweis einer Weiterbildung für bestimmte Spezialleistungen wie Kieferorthopädie oder orale Chirurgie.
Hintergrund
Die Kassenzulassung für Zahnärzte richtet sich nach §§ 95 ff. SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) legen die Verhältniszahlen für Zahnärzte fest; in überversorgten Planungsbereichen gilt ein Zulassungsstopp. Für kieferorthopädische Leistungen im GKV-Bereich ist eine Weiterbildungsanerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder der Abschluss einer anerkannten kieferorthopädischen Fortbildung erforderlich. Röntgenanlagen erfordern eine Strahlenschutzgenehmigung nach StrlSchG; der Zahnarzt muss Fachkunde Strahlenschutz nachweisen. Für zahnärztlich-chirurgische Leistungen und Implantate gelten die vertraglichen Regelungen der KZV. Die Bundeszahnärztekammer stellt Fortbildungsangebote und Qualitätssicherungsinformationen bereit.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Zahnärzte ohne KZV-Zulassung und angestellte Zahnärzte in MVZ ohne eigene Zulassung sind nicht von der Bedarfsplanung betroffen. Für kieferorthopädische Spezialleistungen ohne Weiterbildungsanerkennung entfällt die GKV-Abrechnungsmöglichkeit.
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Quellen
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