HNO-Ärzte üben eine sowohl diagnostische als auch hochpräzise operative Tätigkeit aus; Beeinträchtigungen des eigenen Gehörs oder der Feinmotorik sind direkt berufsrelevant und können zur Berufsunfähigkeit führen.
HNO-Ärzte benötigen eine BU-Versicherung ohne abstrakte Verweisung, die operative und audiologische Tätigkeiten absichert; zu achten ist besonders auf eine Klausel, die auch bei Einschränkungen der eigenen Hörfähigkeit oder Feinmotorik leistet.
Hintergrund
Die mikrochirurgische Tätigkeit am Ohr (z. B. Tympanoplastik, Cochlea-Implantat-Einbau) erfordert höchste Präzision; Erkrankungen des Bewegungsapparats wie ein Tremor sind unmittelbar BU-relevant. Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit ist auch bei HNO-Ärzten möglich; die eigene Hörstörung kann die Fähigkeit zur audiologischen Diagnostik erheblich einschränken. Psychische Erkrankungen und Erkrankungen des Bewegungsapparats sind die häufigsten BU-Ursachen; auch bei HNO-Ärzten nimmt Burnout zu. Eine monatliche BU-Rente von 3.500 bis 6.000 Euro ist für niedergelassene HNO-Ärzte anzustreben. Keine abstrakte Verweisung, Leistung ab 50 Prozent BU-Grad und rückwirkende Rentenzahlung sind unverzichtbare Vertragsmerkmale.
Wann gilt das nicht?
Angestellte HNO-Ärzte in Kliniken sollten prüfen, ob ihre betriebliche Absicherung ausreicht; eine private BU-Aufstockung ist meist sinnvoll. HNO-Ärzte, die ausschließlich konservativ tätig sind, tragen ein etwas geringeres operatives Risiko, bleiben aber weiterhin BU-gefährdet.
Ärzteversichert berät HNO-Ärzte zu BU-Versicherungen mit passgenauen Klauseln für operative und audiologische Tätigkeiten.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
- Deutsche Rentenversicherung
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