Rechtsmediziner sind durch den täglichen Umgang mit Todesursachenermittlungen, Opfern von Gewaltverbrechen und belastendem Obduktionsmaterial einem erheblichen psychischen Risiko ausgesetzt.

Rechtsmediziner benötigen eine BU-Versicherung ohne abstrakte Verweisung, die psychische Erkrankungen durch berufsbedingte Traumatisierung umfassend absichert; da viele Rechtsmediziner angestellt tätig sind, sollte auch die Absicherung für diese Erwerbsform beachtet werden.

Hintergrund

Sekundäre Traumatisierung durch den Umgang mit Gewaltopfern, Kindestötungen oder Massenkalamitäten ist ein relevantes Berufsrisiko für Rechtsmediziner; PTBS und Depression sind mögliche Folgen. Rechtsmediziner sind häufig in öffentlichen Instituten angestellt; die staatliche Pensionsabsicherung schützt beamtete Rechtsmediziner, angestellte dagegen nur eingeschränkt. Chemische Belastungen durch Fixierungsmittel und Lösungsmittel im Labor sind ein weiteres Gesundheitsrisiko. Körperliche Anforderungen durch Obduktionen (Stehen, Heben) belasten den Bewegungsapparat. Die BU-Rente sollte mindestens 60 bis 70 Prozent des Nettoeinkommens ersetzen; für angestellte Rechtsmediziner mindestens 3.000 Euro monatlich. Keine abstrakte Verweisung und rückwirkende Rentenzahlung sind unverzichtbar.

Wann gilt das nicht?

Beamtete Rechtsmediziner im Landesdienst haben eine Pensionsabsicherung; eine private BU-Ergänzung ist dennoch sinnvoll, da die Pension im BU-Fall oft nicht das volle Einkommen ersetzt. Gutachterlich tätige Rechtsmediziner ohne Obduktionspflicht haben ein günstigeres Risikoprofil.

Ärzteversichert berät Rechtsmediziner zur BU-Absicherung mit Fokus auf psychische Erkrankungen und Traumatisierungsrisiken.

Quellen

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