Anästhesisten unterliegen besonders strengen Dokumentationspflichten, da lückenhafte Narkoseprotokolle im Haftungsfall als Behandlungsfehler gewertet werden können.

Anästhesisten sind nach § 630f BGB und den DGAI-Leitlinien zur vollständigen Führung des Narkoseprotokolls verpflichtet; dieses muss Vitalparameter im Minutentakt, verwendete Medikamente mit Dosierung, Beatmungsparameter und Komplikationen enthalten und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Hintergrund

Das Narkoseprotokoll ist das zentrale Dokumentationsinstrument in der Anästhesie und muss Patientendaten, ASA-Klassifikation, präoperative Aufklärung und Einwilligungserklärung, eingesetzte Anästhesieverfahren sowie Vitalwerte (Blutdruck, Herzfrequenz, SpO2, EtCO2) in mindestens 5-Minuten-Intervallen enthalten. Medikamente werden mit Präparat, Dosierung, Applikationszeitpunkt und Applikationsweg dokumentiert; bei Regionalanästhesien müssen Punktionsstelle, Nadellage und Lokalanästhetikum vollständig erfasst werden. Die präoperative Aufklärung muss spätestens am Vortag der Operation stattgefunden haben und durch Patientenunterschrift belegt sein; bei Notfalleingriffen ist der Zeitpunkt der Aufklärung zu begründen. Aufwachraum- und Verlegungsprotokolle dokumentieren den postoperativen Verlauf und die Übergabe an den weiterbehandelnden Arzt. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Anästhesieprotokolle beträgt mindestens 10 Jahre nach Behandlungsabschluss; bei Minderjährigen verlängert sich die Frist entsprechend.

Wann gilt das nicht?

Bei ambulanten Eingriffen unter Lokalanästhesie ohne Sedierung entfällt das vollständige Narkoseprotokoll; eine Aufklärungsdokumentation bleibt jedoch immer Pflicht.

Ärzteversichert berät Anästhesisten zur Berufshaftpflicht für operative Risiken und zur korrekten Aufklärungsdokumentation.

Quellen

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