Arbeitsmediziner unterliegen spezifischen Dokumentationspflichten aus dem Arbeitsschutzrecht; insbesondere Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) müssen sorgfältig dokumentiert und über Jahrzehnte aufbewahrt werden.
Arbeitsmediziner müssen nach ArbMedVV alle Pflicht- und Angebotsvorsorgen vollständig dokumentieren und dem untersuchten Arbeitnehmer eine Vorsorgekarte ausstellen; Aufzeichnungen über Untersuchungen nach Exposition gegenüber Gefahrstoffen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Hintergrund
Die ArbMedVV regelt Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge; für jede Vorsorge muss eine Dokumentation erstellt werden, die Untersuchungsanlass, Befunde und ärztliche Beurteilung enthält. Vorsorgekarten sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen und dürfen keine medizinischen Diagnosen enthalten (Datenschutz). Befunde, die sich auf Gefahrstoffexpositionen beziehen (z. B. Blei, Asbest), müssen nach § 8 ArbMedVV mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden. Der Arbeitgeber erhält keine medizinischen Detaildaten; er erhält nur die arbeitsmedizinische Beurteilung (geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet). Betriebliche Untersuchungsergebnisse unterliegen dem ärztlichen Berufsgeheimnis und sind DSGVO-konform zu behandeln.
Wann gilt das nicht?
Wunschvorsorgen auf Anfrage des Arbeitnehmers sind ebenfalls dokumentationspflichtig, aber ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung. Bei reiner gutachterlicher Tätigkeit für Berufsgenossenschaften gelten gesonderte Dokumentationsregeln.
Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zur praxistauglichen Dokumentation und zur Absicherung berufsspezifischer Haftungsrisiken.
Quellen
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