Dermatologen müssen Hautbefunde, histologische Ergebnisse und therapeutische Eingriffe vollständig dokumentieren; bei ästhetischen Laserbehandlungen und IGeL-Leistungen sind besonders sorgfältige Aufklärungsprotokolle wichtig.

Dermatologen sind nach § 630f BGB verpflichtet, Hautbefunde (ggf. mit Fotodokumentation), Biopsieergebnisse und alle operativen Maßnahmen vollständig zu dokumentieren; für ästhetische und lasermedizinische Eingriffe ist eine umfassende schriftliche Aufklärung mit Patientenunterschrift Pflicht.

Hintergrund

Hautbefunde sollten bei klinisch relevanten Läsionen mit Fotodokumentation belegt werden; Größenangaben (Millimeter) und Lokalisation sind präzise festzuhalten. Biopsieergebnisse und histopathologische Befunde müssen in der Patientenakte vollständig und mit Datum dokumentiert werden. Für operative Eingriffe (Exzisionen, Laserbehandlungen) sind OP-Protokoll und Aufklärungsdokumentation erforderlich. Ästhetische Laserbehandlungen und kosmetische Eingriffe als IGeL-Leistungen erfordern besonders sorgfältige Aufklärung; Patienten haben hohe Erwartungen und die Komplikationsrate ist zu kommunizieren. Histologische Präparate müssen nach Pathorecht mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Wann gilt das nicht?

Rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation unterliegen den allgemeinen Dokumentationspflichten; das Fehlen einer medizinischen Indikation muss dokumentiert werden, um IGeL-Leistungen klar abzugrenzen.

Ärzteversichert berät Dermatologen zur Berufshaftpflicht für operative und lasermedizinische Risiken und zur praxistauglichen Dokumentation.

Quellen

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