Gynäkologen unterliegen besonders umfassenden Dokumentationspflichten: Schwangerschaftsverläufe, operative Eingriffe und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen vollständig und langfristig aufbewahrt werden.

Gynäkologen müssen nach § 630f BGB Befunde, Schwangerschaftsverläufe (Mutterpass), operative Eingriffe und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (Zervixzytologie) vollständig dokumentieren; geburtshilfliche Aufzeichnungen müssen nach herrschender Meinung weit über die Standardfrist von 10 Jahren aufbewahrt werden.

Hintergrund

Schwangerschaftsverläufe müssen im Mutterpass dokumentiert werden; dieser gehört zur Patientenakte. Gynäkologische Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (PAP-Abstrich) müssen mit Ergebnis und ggf. weiterer Diagnostik dokumentiert werden. Pränataldiagnostische Befunde (Ultraschalldokumentationen, Chorionzottenbiopsie) sind mit Datum, Befund und ärztlicher Beurteilung festzuhalten. Für geburtshilfliche Dokumentationen wird eine erweiterte Aufbewahrungsfrist von mindestens 30 Jahren empfohlen, da Ansprüche des Kindes erst mit Erreichen der Volljährigkeit verjähren. Operative Eingriffe (Sectio, Hysterektomie) erfordern ein vollständiges OP-Protokoll. Implantatdaten (z. B. intrauterine Spirale) müssen nach Medizinprodukterecht dokumentiert werden.

Wann gilt das nicht?

Rein beratende Konsultationen ohne therapeutische Maßnahmen unterliegen einer vereinfachten Dokumentation; eine Mindestaufzeichnung ist dennoch empfehlenswert.

Ärzteversichert berät Gynäkologen zu Berufshaftpflicht für geburtshilfliche Risiken und zur korrekten Dokumentation bei Langzeitrisiken.

Quellen

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