HNO-Ärzte müssen neben der allgemeinen Patientendokumentation spezifische audiologische und otorhinolaryngologische Befunddaten vollständig festhalten; für operative Eingriffe und Implantate gelten besondere Anforderungen.
HNO-Ärzte müssen nach § 630f BGB alle diagnostischen Befunde (Audiogramme, Tympanogramme, Nasen- und Schlundendoskopiebefunde) und operative Eingriffe mit OP-Protokoll dokumentieren; Cochlea-Implantat-Daten sind nach Medizinprodukterecht mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
Hintergrund
Audiogramme und Tympanogramme sind für die Verlaufsdokumentation und für Rentenansprüche (z. B. Berufslärmschwerhörigkeit) wichtige Beweisdokumente; vollständige Kurven sind in der Patientenakte zu archivieren. Operative Eingriffe (Tonsillektomie, Parazentese, Cochlea-Implantat) erfordern ein OP-Protokoll mit Beschreibung des Vorgehens, verwendeter Materialien und Chargenbezeichnung bei Implantaten. Schlafmedizinische Diagnostik (Polygraphie, Polysomnographie) muss mit vollständigen Rohdaten und Auswertung dokumentiert werden; KV-Qualitätssicherungsvereinbarungen schreiben den Umfang vor. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre; für Implantatdaten gilt Medizinprodukterecht (mindestens 15 Jahre).
Wann gilt das nicht?
Einfache Beratungsgespräche ohne Befunderhebung unterliegen einer vereinfachten Dokumentation. Für Hörgeräteversorgungen gelten gesonderte Dokumentationspflichten der Krankenkassen.
Ärzteversichert berät HNO-Ärzte zur Berufshaftpflicht und zu praxistauglichen Dokumentationssystemen für operative Eingriffe.
Quellen
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