Kardiologen haben umfangreiche Dokumentationspflichten: Von EKGs über Herzkatheterprozeduren bis zu Schrittmacher- und ICD-Kontrollen ist alles vollständig und nach KV-Qualitätssicherungsvorgaben zu dokumentieren.
Kardiologen müssen nach § 630f BGB und KV-Qualitätssicherungsvereinbarungen alle kardiologischen Befunde vollständig dokumentieren; Herzkatheterprozeduren erfordern ein strukturiertes Protokoll mit Koronarbefund, Druckwerten und interventionellen Maßnahmen sowie die Filmarchivierung.
Hintergrund
Herzkatheterprotokolle müssen Indikation, Koronarbefund (mit Stenosegrad in Prozent), hämodynamische Werte, therapeutische Maßnahmen (PCI, Stentimplantation mit Chargenbezeichnung) und Komplikationen enthalten; Koronarangiographiefilme oder -bilder sind dauerhaft zu archivieren. Schrittmacher- und ICD-Aggregate sind nach Medizinprodukterecht mit Typ, Hersteller, Seriennummer und Implantationsdatum zu dokumentieren; die Daten müssen mindestens 15 Jahre verfügbar sein. EKG-Streifen, Langzeit-EKGs und Belastungs-EKGs sind Bestandteil der Patientenakte und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Echokardiographiebefunde müssen strukturiert (LVEF, Klappenbefunde, Wandbewegungen) dokumentiert werden; Bilddateien sind zu archivieren.
Wann gilt das nicht?
Rein beratende kardiologische Konsultationen unterliegen einer vereinfachten Dokumentation; eine Mindestaufzeichnung mit Befund und Empfehlung ist dennoch Pflicht.
Ärzteversichert berät Kardiologen zur Berufshaftpflicht für interventionelle Eingriffe und zur Dokumentationspflicht bei Implantaten.
Quellen
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