Kinderärzte unterliegen umfangreichen Dokumentationspflichten, die über die allgemeinen ärztlichen Pflichten hinausgehen; besonders bei Kindeswohlgefährdung sind präzise Aufzeichnungen unverzichtbar.

Kinderärzte müssen nach § 630f BGB alle Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9 sowie J1), Impfungen nach dem nationalen Impfplan und Entwicklungsbeurteilungen vollständig dokumentieren; bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sind spezifische Dokumentationspflichten nach § 8a SGB VIII zu beachten und Beratungsschritte schriftlich festzuhalten.

Hintergrund

Kindervorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9 und J1) müssen mit dem vollständigen Untersuchungsbefund, Gewicht, Größe und Kopfumfang sowie Entwicklungsbeurteilung im gelben Untersuchungsheft und in der Patientenakte dokumentiert werden. Impfungen sind mit Impfstoff (Präparat, Chargenbezeichnung), Datum und Körperstelle sowohl im Impfausweis als auch in der Praxissoftware zu erfassen; Elterngespräche zu Impfablehnung müssen schriftlich festgehalten werden. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung schreibt § 8a SGB VIII vor, dass Beratungen mit dem Jugendamt, getroffene Maßnahmen und Zeitpunkte dokumentiert werden; diese Aufzeichnungen können in Strafverfahren relevant sein. Für Neugeborene und Frühgeborene gelten erweiterte Protokollpflichten (Neugeborenen-Screening, Hörscreening). Die allgemeine Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre; da Ansprüche von Minderjährigen erst mit Volljährigkeit verjähren, wird eine Aufbewahrung bis zum 28. Lebensjahr des Patienten empfohlen.

Wann gilt das nicht?

Bei akuten Behandlungen ohne Vorsorgecharakter (z. B. Infekte) entfällt die U-Heft-Dokumentation; die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 630f BGB gilt aber stets.

Ärzteversichert berät Kinderärzte zur Berufshaftpflicht und zu praxisgerechten Dokumentationssystemen für Vorsorge und Schutzkonzepte.

Quellen

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