Notfallmediziner müssen in Zeitdruck-Situationen dennoch vollständige Einsatzdokumentation sicherstellen; lückenhafte Protokolle können im Haftungsfall als Indiz für fehlerhafte Behandlung gewertet werden.

Notfallmediziner sind nach § 630f BGB und den Rettungsdienstgesetzen der Länder verpflichtet, Einsatzprotokolle mit Einsatzdaten, Vitalwerten, durchgeführten Maßnahmen und Übergabebefund vollständig zu dokumentieren; Reanimationsprotokolle müssen den genauen zeitlichen Ablauf (Reanimationsbeginn, Defibrillation, ROSC) festhalten.

Hintergrund

Das Einsatzprotokoll im Notarztdienst muss Einsatzbeginn und -ende, Einsatzort, initiale Vitalwerte (GCS, Blutdruck, SpO2), durchgeführte Maßnahmen (Intubation, Defibrillation, Medikamentengabe mit Dosierung) und Übergabebefund an die Klinik enthalten. Bei Reanimationen ist der zeitliche Ablauf besonders detailliert zu protokollieren: Zeitpunkt des Kreislaufstillstands, Beginn der CPR, Zeitpunkte der Defibrillation sowie das Ergebnis (ROSC oder Abbruch mit Begründung). Die Übergabedokumentation an das aufnehmende Krankenhaus muss vollständig und zeitgerecht erfolgen; mündliche Übergabe allein reicht nicht. Im Rettungsdienst gelten die jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze mit spezifischen Protokollvorschriften; viele Länder verwenden standardisierte NACA-Score-basierte Dokumentationssysteme. Notarztprotokolle sind Bestandteil der Patientenakte und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Wann gilt das nicht?

Bei ärztlichem Bereitschaftsdienst (KV-Notdienst) ohne Rettungsdiensteinsatz gelten die allgemeinen Dokumentationspflichten nach § 630f BGB ohne die speziellen Rettungsdienstvorschriften.

Ärzteversichert berät Notfallmediziner zur Berufshaftpflicht für Rettungsdiensteinsätze und zur Absicherung bei haftungsrechtlich relevanten Einsätzen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →