Nuklearmediziner unterliegen neben den allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflichten umfangreichen strahlenschutzrechtlichen Aufzeichnungspflichten, die deutlich strengere Anforderungen und längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
Nuklearmediziner sind nach § 630f BGB, dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung verpflichtet, Indikation, applizierte Aktivität (in MBq), Untersuchungsbefund und Qualitätskontrolldaten zu dokumentieren; die strahlenschutzrechtlichen Aufzeichnungen müssen mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden.
Hintergrund
Für jede nuklearmedizinische Untersuchung (Szintigraphie, PET) und Therapie (Radioiodtherapie, SIRT) ist die applizierte Aktivität in Megabecquerel (MBq), das eingesetzte Radionuklid, die Applikationsart und der Zeitpunkt zu dokumentieren. Radionuklidtherapien erfordern zusätzlich die Dokumentation der Dosimetrie, der Indikationsprüfung und der Aufklärung über Strahlenrisiken. Die Aufbewahrungsfrist für strahlenschutzrechtliche Aufzeichnungen beträgt nach § 85 StrlSchV mindestens 30 Jahre; für Kinder und Jugendliche verlängert sich die Frist entsprechend. Qualitätssicherungsdaten der Gammakamera (tägliche Gleichförmigkeitsprüfung, Auflösungsprüfung) sind ebenfalls mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Schwangerschaftsausschluss und Stillzeitverzicht müssen vor jeder Radionuklidtherapie schriftlich dokumentiert werden.
Wann gilt das nicht?
Die erweiterten strahlenschutzrechtlichen Pflichten entfallen bei nuklearmedizinischen Tätigkeiten, die keine ionisierende Strahlung beinhalten (z. B. reine Diagnostikberatung); die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 630f BGB gilt uneingeschränkt.
Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zur Berufshaftpflicht und zu strahlenschutzrechtlichen Anforderungen in der Praxisorganisation.
Quellen
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