Onkologen müssen eine Vielzahl von Dokumentationspflichten erfüllen, die über die allgemeine Patientendokumentation hinausgehen; Krebsregistermeldungen und Chemotherapieprotokolle unterliegen besonders strengen Anforderungen.
Onkologen sind nach § 630f BGB, den Krebsregistergesetzen der Länder und den Leitlinien der Fachgesellschaften verpflichtet, Tumordiagnosen mit TNM-Klassifikation, Therapieentscheidungen aus dem Tumorboard, Chemotherapieprotokolle (Medikamente, Dosierungen, Zyklen) und Tumornachsorgebefunde vollständig zu dokumentieren.
Hintergrund
Tumordiagnosen müssen mit vollständiger ICD-O-Kodierung, TNM-Klassifikation und histologischem Befund dokumentiert werden; die Meldung ans klinische Krebsregister ist in allen Bundesländern gesetzlich verpflichtend und muss innerhalb festgelegter Fristen erfolgen. Chemotherapieprotokolle erfordern die vollständige Dokumentation aller eingesetzten Zytostatika mit Handelsnamen, Chargenbezeichnung, Dosis (mg/m² Körperoberfläche), Applikationsweise und Datum; Nebenwirkungen müssen nach Common Toxicity Criteria (CTC) bewertet und dokumentiert werden. Tumorboardentscheidungen sind mit Teilnehmern, Datum und beschlossenem Therapieplan schriftlich festzuhalten; dies ist Voraussetzung für die Abrechnung von Komplexpauschalen. Nachsorgeuntersuchungen sind mit Befund und weiterer Therapieplanung vollständig zu dokumentieren; bei Remission oder Rezidiv ist dies besonders relevant. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre; für Langzeitüberlebende empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung.
Wann gilt das nicht?
Rein palliative Beratungskonsultationen ohne aktive Tumortherapie unterliegen der vereinfachten Dokumentation; die Krebsregistermeldepflicht bleibt jedoch bei jeder Neudiagnose bestehen.
Ärzteversichert berät Onkologen zur Berufshaftpflicht bei Chemotherapierisiken und zur Dokumentation von Tumorboardentscheidungen.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →