Orthopäden unterliegen bei operativen Eingriffen und Implantatversorgungen besonders strengen Dokumentationspflichten; die Meldepflicht ans Endoprothesenregister Deutschland kommt hinzu.

Orthopäden sind nach § 630f BGB und dem Medizinprodukterecht verpflichtet, Gelenkbefunde, Bildgebungsbefunde (Röntgen, MRT), OP-Protokolle mit Implantatdaten (Typ, Hersteller, Chargenbezeichnung, Lotnummer) vollständig zu dokumentieren; Endoprothesen-Implantationen müssen zusätzlich ans EPRD (Endoprothesenregister Deutschland) gemeldet werden.

Hintergrund

Konservative orthopädische Befunde (Gelenkbeweglichkeit in Neutral-Null-Methode, Muskelfunktionstests, Kraftgrade) sind vollständig und reproduzierbar zu dokumentieren; Bildgebungsbefunde (Röntgen, CT, MRT) müssen mit klinischer Interpretation in der Patientenakte festgehalten werden. Operative Eingriffe erfordern ein vollständiges OP-Protokoll mit Beschreibung des Vorgehens, eingesetzten Implantaten (Typ, Größe, Hersteller, Chargenbezeichnung) und intraoperativem Befund. Endoprothesen-Implantationen (Hüfte, Knie, Schulter) unterliegen seit 2013 der EPRD-Meldepflicht; die Meldung muss innerhalb von 6 Wochen nach Implantation erfolgen. Implantatdaten sind nach Medizinprodukterecht mindestens 15 Jahre nach Implantation aufzubewahren. Nachsorgedokumentation nach Endoprothesenimplantation (Wundheilung, Röntgenkontrolle) ist ebenfalls Pflicht.

Wann gilt das nicht?

Rein konservative orthopädische Behandlungen ohne invasive Maßnahmen unterliegen ausschließlich der allgemeinen Dokumentationspflicht nach § 630f BGB; die EPRD-Meldepflicht entfällt bei nicht-endoprothetischen Eingriffen.

Ärzteversichert berät Orthopäden zur Berufshaftpflicht für operative Eingriffe und zu Implantat-Haftungsrisiken.

Quellen

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