Radiologen unterliegen neben den allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflichten umfangreichen strahlenschutzrechtlichen Aufzeichnungspflichten; Bilddaten und Befundberichte bilden die Grundlage für weitere Therapieentscheidungen.

Radiologen sind nach § 630f BGB und dem Strahlenschutzgesetz verpflichtet, für jede radiologische Untersuchung einen vollständigen Befundbericht zu erstellen und Bilddaten sowie Strahlenexpositionsdaten mindestens 10 Jahre aufzubewahren; bei Kindern verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zum vollendeten 28. Lebensjahr.

Hintergrund

Radiologische Befundberichte müssen Untersuchungsdatum, angewandtes Verfahren (Modalität, Protokoll), klinische Fragestellung, Befundbeschreibung und abschließende radiologische Diagnose mit Empfehlung enthalten. Bildgebungsdaten (DICOM-Bilder) müssen in einem PACS-System archiviert werden; die Aufbewahrungspflicht beträgt nach § 85 StrlSchV mindestens 10 Jahre für Röntgenaufnahmen. Dosisflächenprodukt und effektive Dosis sind nach der Röntgenverordnung bzw. Strahlenschutzverordnung für jeden Patienten aufzuzeichnen; diese Daten sind auch für das Strahlenschutzregister relevant. Interventionelle radiologische Eingriffe (Embolisationen, Biopsien unter Bildgebung) erfordern zusätzlich ein Interventionsprotokoll mit Beschreibung des Vorgehens und verwendeten Materials. Kontrastmittelnebenwirkungen sind vollständig zu dokumentieren und ggf. dem DIMDI zu melden.

Wann gilt das nicht?

MRT-Untersuchungen ohne ionisierende Strahlung unterliegen nicht den strahlenschutzrechtlichen Aufzeichnungspflichten; die allgemeine Befunddokumentationspflicht nach § 630f BGB gilt jedoch für alle radiologischen Modalitäten.

Ärzteversichert berät Radiologen zur Berufshaftpflicht für Befundungsrisiken und zu strahlenschutzrechtlichen Archivierungspflichten.

Quellen

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