Sportmediziner müssen Sportauglichkeitsuntersuchungen besonders sorgfältig dokumentieren, da unentdeckte Herzerkrankungen bei Leistungssportlern zu plötzlichem Herztod führen können und dann haftungsrechtlich relevant werden.

Sportmediziner sind nach § 630f BGB verpflichtet, Sportauglichkeitsuntersuchungen mit vollständigem kardiologischem Befund (Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, Echokardiographie bei Leistungssportlern), Laborwerten und abschließender Sporteignungsbeurteilung vollständig zu dokumentieren; bei festgestellten Kontraindikationen muss die Beratung des Sportlers schriftlich belegt werden.

Hintergrund

Sportauglichkeitsuntersuchungen für Wettkampfsportler erfordern eine strukturierte Dokumentation nach DGSP-Leitlinien (Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention) mit Ruhe-EKG, Blutdruck, Lungenfunktion, Laborwerten und ggf. Echokardiographie. Belastungs-EKGs müssen mit vollständiger Kurvenaufzeichnung, Belastungsprotokoll (Watt-Stufen), erreichten Herzfrequenzen und klinischer Interpretation archiviert werden; Abbruchgründe sind zu dokumentieren. Dopingkontrolldokumentation bei NADA-beauftragten Ärzten umfasst Probennahmeprotokoll, Chain of Custody und die Weitergabe an das Labor. Therapeutische Ausnahmegenehmigungen (TUE) müssen mit medizinischer Begründung, Diagnose und Medikation vollständig dokumentiert werden. Für Mannschaftsärzte im Profibereich gelten verbandsspezifische Dokumentationsanforderungen. Die allgemeine Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens 10 Jahre.

Wann gilt das nicht?

Bei allgemeinen präventivmedizinischen Beratungen ohne Wettkampfsportbezug gelten ausschließlich die allgemeinen Dokumentationspflichten nach § 630f BGB; die DGSP-spezifischen Anforderungen gelten nur für zertifizierte sportmedizinische Untersuchungen.

Ärzteversichert berät Sportmediziner zur Berufshaftpflicht für Sportauglichkeitsuntersuchungen und zur Dokumentation bei Leistungssportlern.

Quellen

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