Unfallchirurgen unterliegen neben den allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflichten besonderen Anforderungen aus dem Berufsgenossenschaftsverfahren; lückenhafte Dokumentation gefährdet den Unfallversicherungsschutz des Patienten.
Unfallchirurgen sind nach § 630f BGB, der UV-GOÄ und dem Durchgangsarztverfahren verpflichtet, Unfallhergang, Erstbefund, Bildgebungsbefunde, OP-Protokolle mit vollständigen Implantatdaten (Typ, Hersteller, Chargenbezeichnung) und BG-Verlaufsberichte vollständig zu dokumentieren; Durchgangsarztberichte müssen binnen 24 Stunden nach Erstkontakt erstattet werden.
Hintergrund
Durchgangsarztberichte (F 1000) für die Berufsgenossenschaft müssen innerhalb von 24 Stunden nach Erstkontakt vollständig erstellt und der zuständigen BG übermittelt werden; verspätete oder unvollständige Berichte können Regresse auslösen. Erstbefundung bei Arbeitsunfällen erfordert eine präzise Beschreibung der Verletzung (Lokalisation, Ausdehnung, Wundcharakter), da diese Befunde für die spätere Kausalitätsbewertung entscheidend sind. OP-Protokolle müssen vollständige Implantatdaten (Osteosynthesematerial, Endoprothesen) mit Typ, Hersteller, Chargenbezeichnung und Lotnummer enthalten; Implantatdaten sind nach Medizinprodukterecht mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Bildgebungsdaten (Röntgen, CT) sind Bestandteil der Patientenakte und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Verlaufsdokumentationen im Rahmen des BG-Heilverfahrens müssen regelmäßige Zwischenberichte an die BG umfassen.
Wann gilt das nicht?
Bei rein privatärztlichen unfallchirurgischen Behandlungen ohne BG-Bezug entfällt die Durchgangsarzt-Dokumentationspflicht; die allgemeinen Anforderungen nach § 630f BGB und die Implantat-Dokumentationspflichten gelten weiterhin.
Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zur Berufshaftpflicht für operative Eingriffe und zur korrekten Dokumentation im BG-Verfahren.
Quellen
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