Urologen müssen neben der allgemeinen Patientendokumentation spezifische urologische Befunddaten vollständig festhalten; PSA-Verlaufswerte und bioptische Befunde sind für Prostatakarzinom-Diagnostik essenziell.

Urologen sind nach § 630f BGB verpflichtet, PSA-Verlaufswerte, Sonographiebefunde, Biopsieprotokolle (Stanzen-Anzahl, Lokalisation, histologischer Befund), urodynamische Messwerte und operative Eingriffe vollständig zu dokumentieren; Implantatdaten für Penisprothesen und künstliche Schließmuskeln müssen nach Medizinprodukterecht mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden.

Hintergrund

PSA-Verlaufsdokumentation ist haftungsrechtlich besonders relevant: Ansteigende PSA-Werte ohne weitere diagnostische Maßnahmen bei fehlender Dokumentation der Beratung und Entscheidungsfindung können zu Haftungsansprüchen führen. Prostatabiopsien erfordern ein vollständiges Biopsieprotokoll mit Anzahl, Lokalisation (nach Sextantenplan) und Befund jeder einzelnen Stanze; histologische Ergebnisse müssen mit Gleason-Score dokumentiert werden. Urodynamische Messungen (Uroflowmetrie, Zystomanometrie) sind mit vollständigen Kurven und Befundinterpretation zu archivieren. ESWL-Protokolle (Stoßwellenlithotripsie) müssen Steinlokalisation, Energiestufen, Anzahl der Schläge und Ergebnis enthalten. Endoskopische Eingriffe (TUR-P, TUR-B, URS) erfordern vollständige OP-Protokolle. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre.

Wann gilt das nicht?

Rein beratende Konsultationen ohne diagnostische Maßnahmen unterliegen einer vereinfachten Dokumentation; die Grundpflicht nach § 630f BGB gilt für alle urologischen Kontakte.

Ärzteversichert berät Urologen zur Berufshaftpflicht für operative Eingriffe und zur PSA-Dokumentation bei Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →