Zahnärzte unterliegen umfangreichen Dokumentationspflichten; vollständige Behandlungsdokumentation ist nicht nur haftungsrechtlich relevant, sondern auch Abrechnungsvoraussetzung gegenüber Krankenkassen und Privatpatienten.

Zahnärzte sind nach § 630f BGB und den Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet, Befunderhebungen (Zahnstatus, Parodontalstatus), Behandlungspläne, durchgeführte Maßnahmen, Röntgenaufnahmen mit Indikation sowie Implantatdaten vollständig zu dokumentieren; Röntgenaufnahmen sind nach Strahlenschutzgesetz mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Hintergrund

Zahnstatus und Parodontalstatus (PSI, BOP, Taschentiefen) müssen regelmäßig erhoben und dokumentiert werden; sie sind Grundlage für Behandlungsplanung und Kassenabrechnung. Behandlungspläne für prothetische Versorgungen und implantologische Maßnahmen müssen mit Kostenvoranschlag, Patientenunterschrift und Kassenvoranmeldung schriftlich vorliegen. Dentalröntgenaufnahmen (Einzelaufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen) sind nach § 85 StrlSchV mit Dosisdokumentation und Befundung mindestens 10 Jahre aufzubewahren; die Indikation für jede Röntgenaufnahme ist zu dokumentieren. Implantologische Eingriffe erfordern ein vollständiges Operationsprotokoll mit Implantatdaten (Typ, Hersteller, Länge, Durchmesser, Chargenbezeichnung); diese Daten sind nach Medizinprodukterecht mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Laboraufträge und zahntechnische Rechnungen sind Bestandteil der Behandlungsdokumentation und mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Bei KZBV-Prüfungen können Behandlungsunterlagen bis zu 5 Jahre rückwirkend überprüft werden.

Wann gilt das nicht?

Reine Beratungsgespräche ohne Befunderhebung unterliegen vereinfachten Dokumentationspflichten; eine Mindestnotiz mit Datum und Inhalt des Gesprächs bleibt dennoch empfehlenswert.

Ärzteversichert berät Zahnärzte zur Berufshaftpflicht für implantologische Eingriffe und zur korrekten Dokumentation bei Prothetik und Parodontologie.

Quellen

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