Für die Praxis von Gynäkologen stehen hauptsächlich vier Finanzierungsmodelle bereit: klassisches Bankdarlehen, KfW-Förderkredit, Geräteleasing und die Berufsausübungsgemeinschaft zur gemeinsamen Kostenteilung.
Gynäkologische Praxen werden häufig über eine Kombination aus Eigenkapital (mindestens 10–20 %), KfW-ERP-Gründerkredit und einem Hausbankdarlehen finanziert. Investitionsvolumina für eine Neugründung liegen typischerweise zwischen 200.000 und 600.000 Euro.
Hintergrund
Der KfW-ERP-Gründerkredit – Startgeld ermöglicht Darlehen bis 125.000 Euro zu vergünstigten Konditionen; für größere Praxisübernahmen greift der ERP-Kapital für Gründung mit bis zu 500.000 Euro. Für gynäkologische Spezialgeräte wie Ultraschallsysteme oder Kolposkopie-Einheiten bietet Operating-Leasing den Vorteil bilanzneutraler Finanzierung, da das Gerät beim Leasinggeber verbleibt.
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gewinnt in der Gynäkologie an Bedeutung: Geteilte Ultraschall- und CTG-Geräte sowie gemeinsames Personal reduzieren den individuellen Kapitalbedarf erheblich. Die rechtliche Grundlage ist ein Gesellschaftsvertrag; die KBV stellt Musterverträge bereit.
Wer in einem MVZ eine Beteiligung anstrebt, kann Geschäftsanteile über ein Gesellschafterdarlehen finanzieren; Laufzeiten liegen typisch bei 10 bis 15 Jahren.
Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen, bei der Finanzierungsplanung den Versicherungsschutz (Praxisausfallversicherung, Berufshaftpflicht) von Beginn an einzukalkulieren, um Risiken in der Anlaufphase abzufedern.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Gynäkologen in Klinik oder MVZ ohne eigene Niederlassung benötigen kein eigenes Praxisfinanzierungsmodell. KfW-Programme setzen eine Haupttätigkeit als Freiberufler voraus; rein privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung sind von bestimmten Förderprogrammen ausgeschlossen.
Quellen
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