Neurologen können auf KV-Niederlassungsförderungen, DMP-Vergütungszuschläge und Forschungsförderung des BMBF und der DFG zurückgreifen.

Neurologen in unterversorgten Planungsbereichen erhalten KV-Niederlassungszuschüsse bis 50.000 Euro; die Teilnahme an Strukturverträgen für Multiple Sklerose, Epilepsie und Parkinson-Erkrankungen generiert laufende Vergütungszuschläge von 5 bis 15 %.

Hintergrund

KV-Niederlassungsförderungen für Neurologen sind in vielen Regionen verfügbar; die Wartezeiten auf neurologische Kassensitze betragen teilweise Jahre, was die Förderbereitschaft der KVen erhöht. Der KfW-ERP-Gründerkredit (bis 125.000 Euro) deckt neurologische Praxisausstattung (EMG, EEG, Doppler).

Selektivverträge nach § 73b und § 140a SGB V ermöglichen Neurologen zusätzliche Vergütungsstrukturen für Versorgungsnetzwerke, z. B. für MS-Zentren oder Demenzdiagnostik. Die DFG und das BMBF fördern klinisch-wissenschaftliche Neurologen an Unikliniken mit Projektsummen von 100.000 bis mehreren Millionen Euro.

Neurologisch-psychiatrische Gemeinschaftspraxen mit geteilten Strukturkosten sind ein weiteres Fördermodell; einzelne KVen bezuschussen solche Kooperationsstrukturen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass neurologische Diagnosen (z. B. Fehldiagnose von Schlaganfällen) besondere Berufshaftpflichtrisiken begründen.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Neurologen ohne eigene Niederlassung haben keinen Anspruch auf KV-Förderungen. Forschungsförderung erfordert institutionelle Anbindung und Projektanträge.

Quellen

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