Notfallmediziner ohne klassische ambulante Praxis haben Zugang zu spezifischen Fördermitteln für Weiterbildung, Bereitschaftsdienst und Notfallversorgungsstrukturen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen Notfall- und Bereitschaftsdienstpauschalen; für die Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Notfallmedizin erstatten viele Landesärztekammern Kursgebühren bis 3.000 Euro.
Hintergrund
KV-Bereitschaftsdienstpauschalen für Ärzte im organisierten Bereitschaftsdienst betragen je nach KV und Dienstart 50 bis 200 Euro pro Stunde; für Notarztdienste in der Luftrettung werden teilweise höhere Pauschalen gezahlt. Diese Pauschalen sind formal keine Fördermittel, stellen aber eine wesentliche Einkommensquelle für Notfallmediziner dar.
Die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin kann mit Fördermitteln einzelner Landesärztekammern und Fachgesellschaften erworben werden; Kursgebühren für den obligatorischen 80-Stunden-Kurs liegen bei 800 bis 1.500 Euro. In einigen Bundesländern übernehmen Krankenhäuser oder KVen diese Kosten.
Für den Aufbau eigenständiger Notfallzentren stehen KfW-ERP-Gründerkredite (bis 500.000 Euro) zur Verfügung. Das Bundesgesundheitsministerium fördert zudem Modellprojekte zur integrierten Notfallversorgung (INV) nach § 120a SGB V.
Ärzteversichert informiert Notfallmediziner über die besonderen Haftungsanforderungen im Notfalldienst und die erforderliche Berufshaftpflichtabsicherung.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Notfallmediziner in Kliniken ohne ambulante Tätigkeit haben keinen Anspruch auf KV-Praxisförderungen. Modellprojektförderungen setzen institutionelle Projektträger voraus.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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