Onkologen haben Zugang zu KV-Niederlassungsförderungen, Krebshilfe-Forschungsgeldern und spezifischen Betriebsmittellinien für die Zytostatika-Vorfinanzierung.
Niedergelassene Onkologen in Mangelregionen erhalten KV-Niederlassungszuschüsse bis 60.000 Euro; der Zytostatika-Vorfinanzierungsbedarf von bis zu 200.000 Euro pro Monat macht zusätzlich Betriebsmittellinien bei Hausbanken erforderlich, die über KfW-ERP-Programme abgesichert werden können.
Hintergrund
KV-Niederlassungsförderungen für onkologische Schwerpunktpraxen in Mangelgebieten umfassen einmalige Zuschüsse bis 60.000 Euro sowie laufende Sicherstellungszuschläge. Der KfW-ERP-Kapital für Gründung (bis 500.000 Euro) finanziert Praxis- und Infusionseinrichtung.
Die Deutsche Krebshilfe fördert klinische Studien und Patientenversorgungsprojekte mit bis zu mehreren Millionen Euro; niedergelassene Onkologen können als Prüfärzte in diese Projekte eingebunden werden und erhalten Studiengebühren. Das BMBF und die EU (Horizon Europe) finanzieren translationale Krebsforschung.
Selektivverträge nach § 73c SGB V für onkologische Versorgungsnetzwerke (z. B. interdisziplinäre Tumorboards) ermöglichen Vergütungszuschläge von 10 bis 20 % auf die Regelleistung.
Ärzteversichert empfiehlt onkologischen Praxen, neben der Berufshaftpflicht eine Arzneimittelhaftpflicht für Zytostatika zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Onkologen ohne eigene Niederlassung haben keinen Anspruch auf KV-Niederlassungsförderungen. Forschungsförderung der Krebshilfe setzt wissenschaftliche Qualifikation und Ethikvotum voraus.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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