Palliativmediziner haben Zugang zu SAPV-Versorgungsverträgen mit Krankenkassen, Hospizförderung und Weiterbildungsförderung für die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V wird über Verträge mit den Krankenkassen vergütet; SAPV-Teams erhalten durchschnittlich 180 bis 220 Euro pro Versorgungstag. Fördermittel für den Aufbau neuer SAPV-Teams stellen einige Bundesländer bereit.

Hintergrund

SAPV-Verträge nach § 37b SGB V sind die wesentlichste Finanzierungsquelle für palliativmedizinisch tätige Ärzte im ambulanten Bereich; die Krankenkassen vergüten die Versorgung schwer kranker Patienten zuhause und in Pflegeheimen. Der Aufbau eines SAPV-Teams erfordert Investitionen von 50.000 bis 200.000 Euro (Fahrzeuge, IT, Personal), die über KfW-Gründerkredite finanziert werden können.

Die Hospizförderung nach § 39a SGB V sichert stationäre Hospizeinrichtungen; kooperationsbereite Palliativmediziner profitieren von stabilen Überweisungsstrukturen. Einige Bundesländer (Bayern, NRW) fördern den Aufbau von SAPV-Teams mit einmaligen Anschubfinanzierungen bis 100.000 Euro.

Weiterbildungsförderung der Bundesärztekammer und einzelner Landesärztekammern unterstützt den Erwerb der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin (160-Stunden-Kurs). Ärzteversichert empfiehlt Palliativmedizinern, die rechtlichen Rahmenbedingungen der palliativen Sedierung sorgfältig in die Berufshaftpflicht einzubeziehen.

Wann gilt das nicht?

Rein klinisch tätige Palliativmediziner ohne SAPV-Vertrag haben keinen Anspruch auf die entsprechenden Kassenleistungen. KV-Niederlassungsförderungen setzen eine klassische Kassenzulassung voraus.

Quellen

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