Ärzte im Ruhestand lassen regelmäßig drei Kategorien von Förderprogrammen ungenutzt: steuerliche Entlastungen für nebenberufliche Tätigkeit, Weiterbildungsangebote der Ärztekammern und KV-Programme für ehrenamtliche Versorgungsleistungen.

Ruhestandsärzte, die als Honorarärzte tätig sind, können den Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro/Jahr) und den Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro/Jahr) steuerlich nutzen; zudem übersehen viele die Möglichkeit, über Kassenärztliche Vereinigungen Bereitschaftsdienst-Honorare zu beziehen.

Hintergrund

Steuerliche Freibeträge: Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 Euro/Jahr) gilt auch für Ärzte, die in gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen oder Schulen ehrenamtlich tätig sind; der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (840 Euro/Jahr) sichert steuerfreie Einnahmen aus Vorstandstätigkeit in medizinischen Vereinen.

KV-Vertretungsdienste: Kassenärztliche Vereinigungen suchen aktiv Ruhestandsärzte für Vertretungsdienste im organisierten Bereitschaftsdienst; Honorare von 50 bis 150 Euro/Stunde sind üblich. Viele pensionierte Ärzte wissen nicht, dass sie ohne aktive Approbationspflichten als Honorarärzte weiterarbeiten dürfen, solange die Approbation gültig ist.

Fortbildungsangebote für Ruhestandsärzte: Die Bundesärztekammer und Landesärztekammern bieten vergünstigte oder kostenlose Fortbildungen für Mitglieder ab 65 Jahren an; diese werden kaum wahrgenommen, obwohl sie bei einer Rückkehr in die Berufstätigkeit hilfreich sind.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten im Ruhestand, beim Wiedereintritt in die Berufstätigkeit auch den Berufshaftpflichtschutz zu reaktivieren, da bestehende Policen nach Praxisaufgabe in der Regel enden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit erloschener oder ruhender Approbation dürfen keine ärztlichen Leistungen mehr erbringen. Steuerliche Freibeträge setzen eine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit voraus.

Quellen

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